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Prasser, Kryptowährungen im Arbeitsrecht, ASoK 2025, 409

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6979/19/2025 Heft 6979 v. 17.12.2025

Kryptowährungen können auch als Vergütung für Arbeitsleistungen genutzt werden. Dieser Beitrag untersucht die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Entlohnung mittels Kryptowährungen im Arbeitsverhältnis. Der Autor weist eingangs auf ein Urteil des deutschen BAG (10 AZR 80/24) hin, das aussprach, dass der Klägerin der begehrte Provisionsanspruch dem Grunde nach zustehe und die Erfüllung dieses Anspruchs vertragsgemäß durch Übertragung von Ether zu erfolgen habe. Auch wenn es sich bei Kryptowährungen nicht um "Geld" handle, sei gesetzlich die Vereinbarung von Sachbezügen als Teil des Entgelts erlaubt, sofern die Vereinbarung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Die Vereinbarung der Übertragung einer Kryptowährung stelle einen Sachbezug dar. Nach Analyse des arbeitsvertraglichen Entgeltbegriffs und der Rahmenbedingungen der Entgeltgestaltung nach österreichischem Recht hält Prasser fest, dass Kryptowährungen zwar Entgelt sein können, aber als Sachbezug zu qualifizieren sind. Im Hinblick auf zwingende kollektivvertragliche Entgeltbestandteile stehen ihnen das Geldzahlungsgebot und das Truckverbot gemäß § 78 Abs 1 GewO 1859 entgegen. In der Praxis könne eine Vergütung in Form von Kryptowährungen daher im Wesentlichen nur im überkollektivvertraglichen Bereich eine Rolle spielen. Bei der Vertragsgestaltung sei vor allem darauf zu achten, dass Kryptowährungen starken Kursschwankungen unterliegen. Es seien daher die Art der Zusage und der Fälligkeitszeitpunkt besonders zu beachten.

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