EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6, § 20 Abs 2 Z 2 lit e
BFG 26. 9. 2025, RV/2100365/2023
Der Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2019 zusammen mit seiner Lebenspartnerin in Tschechien, arbeitet aber bei einem Unternehmen in Österreich. Die Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung in Tschechien und seiner österreichischen Arbeitsstätte betrug 574 km. Seine Partnerin ging einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Tschechien nach. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich war dem Beschwerdeführer angesichts der hohen Einkünfte seiner Lebensgefährtin in Tschechien (mehr als 50 % des Familieneinkommens) nicht zumutbar.

