BMSVG: § 1 Abs 1 und Abs 1a
Nach § 1 Abs 1 BMSVG erstreckt sich der Geltungsbereich des BMSVG auf Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Diese Bestimmung erfasst keine freien Dienstverhältnisse (weder im arbeitsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn). Diese werden erst nach Maßgabe von § 1 Abs 1a BMSVG, der insoweit auf § 4 Abs 4 ASVG verweist, in den Geltungsbereich der Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG einbezogen. Liegt ein freier Dienstvertrag iSd § 4 Abs 4 ASVG vor, steht der Geltung des BMSVG nach dessen § 1 Abs 1a nicht entgegen, dass aufgrund der Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs 1 und 2 letzter Satz EStG 1988 eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und nicht nach § 4 Abs 4 ASVG eingetreten ist.
