BMSVG: § 6 Abs 2
Die Befugnis des Krankenversicherungsträgers zur Erlassung von Bescheiden bezweckt die Eintreibung der Beiträge und müssen die Bescheide daher jedenfalls die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung von Beiträgen betreffen. Der Gesetzgeber wollte aber auch Feststellungsbescheide, die dem Zweck der Klarstellung der Beitragspflicht nach dem BMSVG dienen, für zulässig erklären. Der Krankenversicherungsträger ist daher nach § 6 Abs 2 BMSVG iVm § 409 und § 410 ASVG - auch ohne gesonderten Nachweis eines rechtlichen Interesses - befugt, über die strittige Frage, ob ein Vertragsverhältnis der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterliegt, feststellend abzusprechen.

