AuslBG: § 29
OLG Graz 24. 9. 2025, 7 Ra 38/25z
Die beklagte Arbeitgeberin beabsichtigte die drittstaatsangehörige Klägerin in einem Kebap-Lokal zu beschäftigen. Das AMS erteilte der Arbeitgeberin gemäß § 4 AuslBG die Beschäftigungsbewilligung für die Klägerin im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von € 980,- brutto. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis mit der Klägerin begründet. Laut dem vorbereiteten Dienstvertrag sollte die Klägerin als Arbeiterin/Reinigungskraft - der Beschäftigungsbewilligung entsprechend - zu einem Anfangsbezug von € 955,- brutto bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 20 Wochenstunden unbefristet beschäftigt werden. Die Klägerin unterfertigte den Dienstvertrag, der ihr nicht ausgehändigt wurde. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse verstand sie dessen Inhalt nicht. Der von der Arbeitgeberin bevollmächtigte Ehegatte wies sie nur darauf hin, das Geschäft spätestens um 7.10 Uhr aufzusperren und bis 16.00 Uhr vor Ort zu sein. Die Klägerin sollte also bei einem Bezug von € 955,- brutto täglich rund 9 Stunden oder 45 Stunden pro Woche arbeiten.

