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VBG: Befristete Verlängerung eines befristeten DV nur zur Vertretung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6977/6/2025 Heft 6977 v. 3.12.2025

VBG 1948: § 4 Abs 4, § 4a Abs 2 Z 1

OGH 29. 4. 2025, 9 ObA 14/25m

Nach § 4 Abs 4 VBG 1948 kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf 3 Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. § 4 Abs 4 VBG 1948 gilt aber ua nicht, wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde (§ 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948).

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