W-BedG: § 133 Abs 2 Z 2
OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 35/25t
Nach § 133 Abs 2 Z 2 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) liegt ein wichtiger Grund, der die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt, ua dann vor, wenn der Bedienstete sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit fällt jede Verhaltensweise, die befürchten lässt, dass der Bedienstete seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass die dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

