VBO 1995: § 41 Abs 1 Z 5, § 46 Z 1
StGB: § 44 Abs 2
Wird ein Vertragsbediensteter der Stadt Wien von einem Strafgericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt (hier: 16 Monate wegen Verbrechen nach dem Verbotsgesetz), wird jedoch nicht nur die Strafe, sondern gemäß § 44 Abs 2 StGB auch die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 41 Abs 1 Z 5 iVm § 46 Z 1 VBO 1995) unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, kommt es zu keiner automatischen Beendigung des Dienstverhältnisses. Es steht der Dienstgeberin aber unabhängig von der bedingten Nachsicht der Rechtsfolge nach § 44 Abs 2 StGB weiterhin im Rahmen ihrer Dienstrechtskompetenz die Möglichkeit offen, (dennoch) eine Entlassung auszusprechen.

