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VBO: Keine automatische Beendigung des DV bei Straftat und Nachsicht der Rechtsfolge durch Strafgericht

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6977/5/2025 Heft 6977 v. 3.12.2025

VBO 1995: § 41 Abs 1 Z 5, § 46 Z 1

StGB: § 44 Abs 2

Wird ein Vertragsbediensteter der Stadt Wien von einem Strafgericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt (hier: 16 Monate wegen Verbrechen nach dem Verbotsgesetz), wird jedoch nicht nur die Strafe, sondern gemäß § 44 Abs 2 StGB auch die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der ex lege Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 41 Abs 1 Z 5 iVm § 46 Z 1 VBO 1995) unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen, kommt es zu keiner automatischen Beendigung des Dienstverhältnisses. Es steht der Dienstgeberin aber unabhängig von der bedingten Nachsicht der Rechtsfolge nach § 44 Abs 2 StGB weiterhin im Rahmen ihrer Dienstrechtskompetenz die Möglichkeit offen, (dennoch) eine Entlassung auszusprechen.

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