Der VwGH hat in seinem Erkenntnis Ro 2024/11/0002 (= ARD 6955/6/2025) klargestellt, dass virtuelle Überlassungen von Arbeitskräften in Drittstaaten auch ohne physischen Grenzübertritt einer behördlichen Bewilligung gemäß § 16 Abs 2 AÜG bedürfen. Die Entscheidung betrifft insbesondere international tätige Unternehmen und Konzerne, die mit virtuellen Projektstrukturen oder in Matrixorganisationen arbeiten. Der Beitrag analysiert die Auswirkungen des Erkenntnisses auf die unternehmerische Praxis. Angesichts der Klarstellung des VwGH, dass auch rein virtuelle Arbeitskräfteüberlassungen unter die Bewilligungspflicht des § 16 AÜG fallen können, empfehlen die Autor:innen Unternehmen eine genaue Prüfung aller Formen grenzüberschreitender Personaleinsätze, insbesondere bei konzerninternen Tätigkeiten, bei denen Mitarbeitende virtuell für eine im Ausland ansässige Einheit tätig werden. Liegt eine organisatorische Eingliederung in den ausländischen Betrieb vor - etwa durch projektbezogene Mitarbeit in virtuellen Teams oder durch Weisungsgebundenheit -, könne bereits eine bewilligungspflichtige Überlassung vorliegen. Da die Bewilligung stets auf einen bestimmten Beschäftiger in einem konkreten Drittstaat beschränkt ist, kann jeder Wechsel der Projektstruktur oder des Einsatzstaates eine neue Bewilligung erforderlich machen. Unternehmen sollten daher ihre Personaleinsatzplanung entsprechend anpassen.

