Ficht ein Arbeitnehmer seine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und gewinnt das Verfahren, lebt das Arbeitsverhältnis rückwirkend wieder auf. Der Beitrag beleuchtet im Zusammenhang stehende Fragen, speziell die Pflicht zur Nachzahlung des offenen Entgelts. Nach Rechtskraft des stattgebenden Urteils hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gemäß § 1155 ABGB auf Nachzahlung aller offenen Entgelte aus dem wiederauflebenden Arbeitsverhältnis. Anrechnungen aus Zwischendienstverhältnissen sind nur beim Entgelt und nur nach Maßgabe der zeitlichen Kongruenz erlaubt. Nachzahlungen aufgrund einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung sind weder ganz noch teilweise abdingbar.

