ABGB: § 1151
OLG Wien 28. 7. 2025, 7 Ra 39/25v
Antwortet der Geschäftsführer im persönlichen Vorstellungsgespräch auf die Frage des Stellenwerbers, wann er zu arbeiten beginnen könne, dass das Unternehmen über Weihnachten zu sei und der 8. 1. 2024 der erste Arbeitstag nach den Weihnachtsferien sein werde, enthalten diese allgemeinen Angaben zum Ende des Betriebsurlaubs keine Aussage zu einem konkreten Dienstvertragsbeginn. Hat der Geschäftsführer dem Bewerber bei der Verabschiedung weiters mitgeteilt, dass er sich für die Entscheidung mindestens eine Woche Zeit nehmen wird, und es, sollte die Entscheidung positiv ausfallen, ein entsprechendes Gehaltsangebot geben wird, steht diese Äußerung der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Bewerbers und eines objektiven Erklärungsinhalts in Richtung einer fixen Jobzusage mit Dienstbeginn 8. 1. 2024 entgegen. Es kam somit weder zu einem ausdrücklichen Abschluss eines Arbeitsvertrages noch zu einem schlüssigen Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit Beginn 8. 1. 2024. (Urteil rechtskräftig)

