EStG 1988: § 15 Abs 2 Z 1
Sachbezugswerteverordnung: § 4 Abs 1
Hat ein Arbeitnehmer (hier: Geschäftsführer) alleine gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen; bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag daher mehrmals für jeden einzelnen Pkw anzusetzen.

