EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a und e
BFG 4. 8. 2025, RV/3100141/2020
Im vorliegenden Fall war fraglich, ob es einem Beamten, der sich für eine andere Stellung in Wien beworben hat und im Alter von 57 Jahren infolge ernannt wurde, trotz "seines fortgeschrittenen Alters" zugemutet werden kann, seinen Familienwohnsitz von Tirol an den neuen Beschäftigungsort in Wien zu verlegen. Der Beschwerdeführer führt für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes zum einem eine "faktische" Befristung dieser Ernennung aufgrund der bevorstehenden Pensionierung und seines Gesundheitszustands, zum anderen wirtschaftliche Gründe an. Diese Beweggründe sind laut BFG aber nicht geeignet, in steuerlicher Hinsicht eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien zu begründen, da sie überwiegend bloße Momente der persönlichen Vorliebe darstellen:

