ASVG: § 273
OGH 16. 9. 2025, 10 ObS 89/25y
Kann ein zuletzt in der Wohngruppenbetreuung als Sozialpädagoge arbeitender Versicherter trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verschiedene Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes eines Sozialpädagogen ausüben, besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension und Rehabilitationsgeld. Das Berufsbild eines Sozialpädagogen ist nicht auf Tätigkeiten in der Wohngruppenbetreuung beschränkt. Es gibt innerhalb dieses Berufsbildes auch vielfache Einsatzfelder die - anders als die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit - weder mit Krisenintervention noch mit anderen, ihm nach seinem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr möglichen Arbeiten verbunden sind (zB präventive Bildungsarbeit, Freizeit- und Kulturpädagogik, Verwaltungs- und Organisationsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung, technische und digitale Unterstützung etc) und für die österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind. Ist es dem Versicherten aber noch möglich, Tätigkeiten innerhalb jenes Berufsbildes auszuüben, in dem er ausgebildet worden ist, und dort jahrelang und auch zuletzt tätig war, besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.

