AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 26. 2. 2025, 8 Ra 112/24k
Der Kläger war von 1. 3. 2021 bis 19. 12. 2022 als Angestellter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Im Jänner 2022 gründete er gemeinsam mit seinem Partner eine GmbH. Der Kläger ist 50%-Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH, über die er seit 1. 3. 2022 eine Cocktailbar und ab 18. 10. 2022 eine Weinbar betreibt.

