GewO 1859: § 82 Abs 1 lit d
OLG Linz 30. 7. 2025, 12 Ra 29/25h
Die Klägerin war im Restaurantbetrieb der beklagten GmbH tätig, mit deren Geschäftsführern sie befreundet war. Die Klägerin, ihre Tochter und ihr Lebensgefährte wurden öfters aus Freundschaft von der Arbeitgeberin zum Essen eingeladen. Anderen Familienangehörigen der Klägerin wurde nie ein Gratisessen spendiert. Am 1. 1. 2024 hatte die Klägerin Dienst. Die Tante der Klägerin und ihre Familie waren an diesem Tag Gäste im Restaurant. Die Klägerin verlangte von der Kellnerin, dass sie die Bestellung auf einen Zettel schreiben solle, anstatt diese im System einzugeben. Zumal die Kellnerin die Bestellungen sehr wohl auf den Tisch der Klägerin bonierte, beschwerte sich die Klägerin. Am Ende des Tages blieb dieser Tisch im System offen. Die Familie der Klägerin verließ das Restaurant, ohne die Rechnung zu begleichen. Ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Geschäftsführung über diese Rechnung fand nicht statt. Üblicherweise werden die offenen Beträge auf den Tischen der Dienstnehmer am Ende des jeweiligen Monats abgerechnet. Die Rechnung vom 1. 1. 2024 blieb offen.

