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Zur Sozialwidrigkeit einer unbegründeten Entlassung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6971/11/2025 Heft 6971 v. 22.10.2025

ArbVG: § 105 Abs 3, § 106 Abs 2

OLG Wien 29. 4. 2025, 8 Ra 59/24s

Nach § 106 Abs 2 ArbVG kann eine Entlassung beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG (verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit) vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Im vorliegenden Fall kam das OLG Wien zu dem Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Umstände kein Entlassungsgrund vorliegt, weshalb in weiterer Folge zu prüfen war, ob die Interessen des Klägers durch die Beendigung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind. Nach den Feststellungen kann der Kläger innerhalb eines Zeitraumes von 3 bis 6 Monaten ab Entlassung ein annähernd vergleichbares Dienstverhältnis mit einer Gehaltseinbuße von ca 17 % finden. Kommt die Entlassung im Bewerbungsprozess zur Sprache, verlängert sich jedoch die Arbeitsplatzsuchdauer auf 9 bis 11 Monate. Strittig war daher, ob die stigmatisierende Wirkung einer unbegründeten Entlassung bei der Sozialwidrigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Dies wird vom OLG Wien bejaht:

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