In einem aktuellen Erkenntnis hat der VfGH klargestellt, dass es nicht verfassungswidrig ist, dass selbstständig tätige Heilmasseure keine anderen Heilmasseure unselbstständig beschäftigen dürfen. Der Gesetzgeber verfügt bei der Regelung der Berufsausübung über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Es ist vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig und - im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes - sachlich gerechtfertigt, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder - im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten - Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. (VfGH 23. 9. 2025, G 181/2024)

