Seit 1. 1. 2024 haben neben privaten Einzelpersonen auch alle kommunalsteuerpflichten Unternehmen - also alle Betriebe, die Mitarbeitende beschäftigen - einen ORF-Beitrag zu leisten, unabhängig davon, ob sie an der Betriebsstätte ein Empfangsgerät haben oder nicht. Mit der Änderung des ORF-Beitrags-Gesetzes durch BGBl I 2025/59 kommt es nun rückwirkend mit 1. 1. 2025 - und befristet bis Ende 2027 - zu einer Entlastung von Unternehmen mit mehreren Standorten. Bislang hatte ein Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag (in der Höhe gestaffelt nach der Summe der Arbeitslöhne) zu leisten, wodurch es zu Mehrfachbelastungen kam, wenn Unternehmen Mitarbeiter an mehreren Standorten in verschiedenen Gemeinden einsetzen. Nunmehr wird auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens abgestellt, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten ein Unternehmen hat und unabhängig von der jeweiligen Gemeinde. Davon profitieren etwa Baufirmen mit Baustellen in verschiedenen Gemeinden, aber auch Unternehmen, die mehrere Standorte haben. An der Bemessungsgrundlage - bis 1,6 Mio € Lohnsumme wird beispielsweise ein ORF-Beitrag fällig, über 90 Mio € Lohnsumme sind es 50 ORF-Beiträge - ändert sich nichts.

