Der OGH hat sich kürzlich mit der bislang umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob sich Inlandsbeschäftigte eines Auslandsbetriebs auf die Bestimmungen der §§ 105 ff ArbVG berufen können. In seiner Entscheidung vom 25. 6. 2025, 9 ObA 94/24z, ARD 6960/5/2025, hat er entschieden, dass die §§ 105 Abs 3 bis 7 und 107 ArbVG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraussetzen. Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Implikationen dieser Entscheidung für die internationale Telearbeit, insbesondere im Kontext grenzüberschreitender Konzernstrukturen. Lutz zeigt auf, dass sich die Entscheidung grundsätzlich in das bestehende System des ArbVG fügt, aber auch die Schwächen des Arbeitnehmerschutzes im Lichte grenzüberschreitender virtueller Tätigkeiten offenbart. Insbesondere sei zu hinterfragen, ob die materiellrechtliche Beschränkung des Kündigungsschutzes in internationalen Sachverhalten mit der individualrechtlichen Einordnung des Kündigungsschutzes vereinbar sei. Zwar erkenne der OGH keine Unklarheiten aus der Sicht des Unionsrechts. Mit zunehmender Virtualisierung von Arbeit nehme aber die Betroffenheit jener Arbeitnehmer zu, auf deren Arbeitsverhältnisse überhaupt kein nationales Kündigungsanfechtungsrecht mehr Anwendung findet. Es sei daher eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Eröffnung des Anwendungsbereichs der EU-Grundrechtecharta in virtuell grenzüberschreitenden Sachverhalten notwendig.

