Der OGH musste sich in der Entscheidung OGH 23. 7. 2024, 9 ObA 54/24t, ARD 6914/4/2024, mit dem Fall einer Dienstverhinderung auseinandersetzen, bei der ein längerer Krankenstand vom alten in das neue Arbeitsjahr hineinreichte, während sich das Arbeitsverhältnis schon im Auflösungsstadium befand. Fraglich ist bei solchen Konstellationen vor allem, ob der Eintritt des neuen Arbeitsjahres auch zu einem weiteren oder neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung führt oder nicht. Im vorliegenden Fall war das Dienstverhältnis bereits (einvernehmlich) beendet, und erst danach hatte ein neues Arbeitsjahr begonnen. In einem solchen bloß fiktiven neuen Arbeitsjahr entsteht grundsätzlich kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Trotzdem kam der OGH zum Ergebnis, dass für die laufende Dienstverhinderung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Melzer analysiert diese Entscheidung und stimmt dem Ergebnis inhaltlich voll zu. Ist das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Arbeitsjahres, dessen Entgeltfortzahlungskontingent aufgrund der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gerade verbraucht wird, durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlich beendet, so kann das unverbrauchte Kontingent dieses Arbeitsjahres über die Beendigung hinaus noch in voller Länge ausgeschöpft werden. Auch der Beginn eines fiktiven neuen Arbeitsjahres beendet die Entgeltfortzahlung nicht.

