Soweit Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes Beschwerden der Abgabepflichtigen nicht stattgeben, stellt sich die Frage, ob eine Aussetzung der Einhebung im Fall eines Rechtszuges zum VwGH oder zum VfGH möglich ist. Der Beitrag analysiert die verfassungsrechtliche Ausgangslage und entwickelt im Licht des Rechtsstaatsprinzips und der Effizienz des Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des VfGH eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung.

