Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (§ 104a Abs 1 ArbVG). Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung innerhalb einer Woche (nach Ablauf der beiden Arbeitstage) schriftlich geltend zu machen; eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der zweitägigen Frist zu erfolgen (§ 104a Abs 2 ArbVG). Rauch erörtert in seinem Beitrag die Frage, ob § 104a ArbVG auch im Fall einer Umwandlung einer bereits ausgesprochenen Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung anwendbar ist - und verneint dies. Wird eine Entlassung ausgesprochen, ist das Arbeitsverhältnis beendet, für ausgeschiedene Mitarbeiter ist der Betriebsrat aber grundsätzlich nicht mehr zuständig. Wird dem Arbeitnehmer nach Ausspruch der Entlassung die Umwandlung der Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung angeboten, ändert dieses Angebot nichts am Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Das in diesem Gespräch (nach Ausspruch der Entlassung) geäußerte Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Beratung mit dem Betriebsrat löst daher die Vereinbarungssperre nicht aus.

