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Krömer/Wolf, Ruhe rasch - Ruhezeiten und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten, ASoK 2025, 226

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6965/18/2025 Heft 6965 v. 10.9.2025

Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG regelt Mindestruhezeiten. In klar definierten Fällen ist die Verkürzung dieser Ruhezeiten durch gesetzliche oder kollketivvertragliche Regelungen möglich. Voraussetzung für eine Verkürzung ist jedoch in der Regel die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten. Der Beitrag thematisiert die Voraussetzungen für die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit in Art 3 Arbeitszeitrichtlinie und die Auswirkungen auf das österreichische AZG. Die Autoren verweisen auf die Ansicht der Kommission, dass eine verkürzte Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an die verkürzte Ruhezeit ausgeglichen werden muss. Dieses Verständnis halten die Autoren für nicht überzeugend, da demnach eine Verkürzung einer Ruhepause im Ergebnis gar nicht möglich wäre. Vielmehr ist ihrer Ansicht nach die Ausgleichsruhezeit im Anschluss an die Arbeitsperiode, die der verkürzten Ruhezeit folgt, zu gewähren. Sieht man die ergänzenden Voraussetzungen für die Verkürzung der täglichen Ruhezeit in § 12 Abs 2 und 2a AZG als angemessenen Schutz iSd Art 17 und 18 Arbeitszeitrichtlinie an, sind auch die Regelungen des § 12 Abs 2 und 2a AZG in ihrer derzeitigen Fassung unionsrechtskonform, ohne dass der Ruhezeitausgleich zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet dieser Erwägungen immer dann, wenn durch die Gewährung der Ausgleichsruhe eine bereits der Lage nach vereinbarte Arbeitszeit ausfällt, die Ausgleichsruhezeit entgeltpflichtig ist.

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