In der Entscheidung 9 ObA 40/23g (= ARD 6897/9/2024) hat der OGH entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds nicht endet, wenn eine ursprünglich nicht als Betrieb iSd § 34 ArbVG geltende Arbeitsstätte ("Nichtbetrieb") in einen anderen Betrieb (hier: durch Verschmelzung) eingegliedert wird. Die Kündigung eines BR-Mitglieds, dessen Funktionsperiode vor der Verschmelzung begonnen hat, ist laut OGH ohne gerichtliche Zustimmung unwirksam. Leitner setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinandner und teilt die Ansicht des OGH nicht. Zusammengefasst gelangt er zu dem Ergebnis, dass durch die gesellschaftsrechtliche Änderung hin zu einem neuen Betriebsinhaber auch die Arbeitsstätten "neu zugeteilt" und in den neuen Betrieb eingegliedert wurden, weshalb sehr wohl die Voraussetzungen des § 62 ArbVG (vorzeitiges Ende der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats bei dauernder Einstellung des Betriebs) vorliegen. Bei einer betrieblichen Aufnahme werde ein Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen Betrieb integriert, wobei der aufgenommene "Betrieb" seine Identität verliere und der aufnehmende "Betrieb" seine Identität behalte. Dadurch ende der besondere Kündigungsschutz eines BR-Mitglieds im aufgenommenen Betrieb, eine gerichtliche Zustimmung zur Kündigung sei nicht erforderlich. Die betriebliche Aufnahme umfasse nicht nur ganze Betriebe, sondern auch Betriebsteile und Arbeitsstätten.

