Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit: § 4
EuGH 8. 5. 2025, C-212/24, L.T.
Paragraph 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der RL 1999/70/EG , der unmittelbare Wirkung entfaltet, verbietet es, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt.

