Zu Ro 2024/11/0002 (= ARD 6955/6/2025) hat der VwGH entschieden, dass die Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen gemäß § 16 AÜG auch dann besteht, wenn die Arbeitskräfte physisch in Österreich bleiben und nur virtuell an Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat überlassen werden. Nach Ansicht der Autorin und des Autors kann diese Entscheidung für international tätige Unternehmen und insb Matrixorganisationen signifikante Auswirkungen haben. In Matrixorganisationen kann es regelmäßig vorkommen, dass eine Arbeitskraft bspw in einem Staat tätig ist, jedoch den Weisungen einer Person unterliegt, die in einem anderen Staat, etwa einem Drittstaat, ansässig ist. Aufgrund der in Österreich äußerst weitgehenden Definition der Arbeitskräfteüberlassung könne es in solchen Konstellationen immer wieder zu einer Arbeitskräfteüberlassung kommen, die bei Tätigkeit für eine Konzerngesellschaft in einem Drittstaat nunmehr als bewilligungspflichtig anzusehen sei. Folgt man der Argumentation des VwGH, sei aber auch der umgekehrte Fall einer Überlassung nach Österreich bewilligungspflichtig. Wer in Zukunft Dienstleistungen von Arbeitskräften ausländischer Arbeitgeber aus Drittstaaten entgegennimmt, riskiere eine Verwaltungsstrafe, auch wenn er diese nur "virtuell" im eigenen Betrieb einsetzt und sie nie nach Österreich einreisen.

