Anspruchsvoraussetzung für die Wochengeldleistung ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung "aufgrund einer Erwerbstätigkeit". Ein zeitliches Mindestausmaß der Tätigkeit oder das Erfordernis, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschreiten, ergibt sich weder aus Gesetzestext noch Judikatur, weshalb sich die Abgrenzung zu Rechtsmissbrauch oftmals schwierig gestaltet. Nach Ansicht Messingers ist der nicht näher definierte Erwerbstätigkeitsbegriff nach § 102 Abs 5 GSVG wie der berufs- bzw steuerrechtliche auszulegen - eine Tätigkeit gelte somit dann als Erwerbstätigkeit, wenn diese selbstständig, regelmäßig/nachhaltig und mit Ertragserzielungsabsicht ausgeübt wird. Folglich habe auch eine Anspruchswerberin, die einer Erwerbstätigkeit im berufs- und steuerrechtlichen Sinn nachgeht, einen Wochengeldanspruch, wenn ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze und ihr Tätigkeitsausmaß jenes nach § 102a Abs 3 lit a GSVG unterschreitet, sofern sie die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 102 Abs 5 und § 102a Abs 4 GSVG erfüllt (zB wenn die Gewerbeberechtigung für den Zeitraum des Wochengeldbezugs ruhend gemeldet wird und die Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit zuvor mindestens 6 Monate bestanden hat).

