VBG: § 34 Abs 5
AngG: § 26 Z 1
Will ein Arbeitnehmer wegen Dienstunfähigkeit oder Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis vorzeitig austreten, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, damit der Arbeitgeber seiner auf der Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer allenfalls einen anderen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anzubieten, nachkommen kann. Diese Aufklärungspflicht besteht nur dann nicht, wenn diese Umstände dem Arbeitgeber ohnehin bekannt sind oder die Dienstunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des Arbeitnehmers durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen dienstvertraglichen Pflichten ohnehin nicht beseitigt werden kann.

