ABGB: § 1158 Abs 2
OLG Wien 9. 7. 2025, 8 Ra 36/25k
Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann gemäß § 1158 Abs 2 ABGB während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit - ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung - gelöst werden. Die Rechtsprechung qualifiziert eine solche Auflösung nicht als Kündigung, sondern als Auflösung eigener Art, sodass die übrigen Beendigungsarten, wie einvernehmliche Auflösung, Kündigung, Entlassung oder Austritt, zwar an sich denkbar, aber in der Praxis nicht bedeutsam sind (vgl OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 141/90, ARD 4206/14/90). Für die Qualifikation einer Willenserklärung als Auflösungserklärung nach § 1158 Abs 2 ABGB genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitgeber erkennbar von der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung zu lösen, Gebrauch macht.

