AngG: § 26 Z 1, § 29 Abs 1
OLG Wien 18. 7. 2025, 9 Ra 107/24g
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben einen Betrieb im Jahr 2012. Im Jahr 2020 verkauften sie ihre Anteile am Betrieb an einen deutschen Konzern. Der Kläger blieb bis zu seinem vorzeitigen Austritt am 27. 2. 2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes.

