EStG 1988: § 68 Abs 1 und Abs 5
Eine "Schmutzzulage", die Arbeitnehmern im modernen Maschinenbau für das CNC-Fräsen als Prozentsatz vom Grundlohn gewährt wird, unterliegt nicht der begünstigten Besteuerung gemäß § 68 Abs 1 EStG 1988, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs 5 EStG 1988 weder dem Grunde noch der Höhe nach erfüllt sind:

