ZustG: § 2, § 18
OLG Wien 13. 2. 2025, 8 Ra 6/25y
Nach § 13 Abs 1 Zustellgesetz ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Unter Abgabestelle versteht man jenen Ort, an dem eine konkrete "postalische" Zustellung stattfinden darf. Als "Abgabestelle" bestimmt § 2 Z 4 ZustG idF BGBl I 2008/5 die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort. Eine postalische Zustellung, die nicht an einer Abgabestelle erfolgt, ist - sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen - gesetzwidrig, gilt als nicht erfolgt und ist daher rechtsunwirksam.

