EStG 1988: § 68 Abs 1 und Abs 5
BFG (Senat) 26. 5. 2025, RV/2100182/2018
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft, die ein Dialysezentrum betreibt, für alle Mitarbeiter im medizinischen Bereich (diplomiertes Krankenpflegepersonal, Pflegeassistenten und Personal des Pflegehilfsdienstes) Gefahren- bzw Erschwerniszulagen steuerfrei ausbezahlt. Wie das Finanzamt nach einer GPLA sah aber auch das BFG bereits die materiellen Voraussetzungen des § 68 EStG 1988 bei keinem der Mitarbeiter aus den drei Berufsgruppen (überwiegend) erfüllt und wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Lohnsteuer abgewiesen. Zusammenfassend liegt laut BFG im Dialyseinstitut ein zeitliches Überwiegen der "gefährlichen Tätigkeiten" nicht vor, und sind die Tätigkeiten dort im Vergleich zu gleichwertigem Personal in einem Krankenhaus auch nicht erschwerter, da gerade ein routiniertes Einstellen auf bekannte Dialyse-Patienten und ihre Beschwerden möglich ist. Anders als im Erkenntnis BFG 4. 11. 2015, RV/3100091/2011, ARD 6788/14/2022 (Ordinationsgehilfin, die mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit mit infektiösem Material hantiert), sei hier eine differenzierte Betrachtung geboten:

