APG: § 4 Abs 4
SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 5
Während Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz- oder Palliativmedizin nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung jedenfalls Schwerarbeitszeiten begründen, trifft dies auf die Tätigkeit als Intensivkrankenpflegerin auf der Intensivstation eines Unfallkrankenhauses nicht in jedem Fall zu. Auch wenn die dauernde Bereitschaft einer medizinisch geschulten Kraft und ein Monitoring bzw eine Überwachung des Gesundheitszustandes erforderlich sind und die Betreuung der Patienten auch nicht zeitlich koordiniert werden kann, da jederzeit lebensbedrohliche Zustände auftreten können, reicht die psychische Belastung insgesamt nicht an diejenige von Pflegetätigkeiten auf einer Palliativ- oder Hospizstation heran.

