SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 5
OGH 3. 6. 2025, 10 ObS 47/25x
Die Klägerin arbeitete in einer Rehabilitationsklinik auf der Abteilung für Querschnittsgelähmte. Die große Mehrheit ihrer Patienten musste bei zahlreichen der in § 1 und § 2 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz genannten Tätigkeiten nicht unterstützt werden. Nur 12 % bis 15 % der von der Klägerin betreuten Patienten hatten einen Pflegebedarf nach dem BPGG von im Durchschnitt mindestens 180 Stunden (= Pflegestufe 5). Die von der Klägerin ausgeübte Pflegetätigkeit entfiel in zeitlicher Hinsicht zu nicht mehr als 16 % auf diese Patienten. Im zeitlich überwiegenden Ausmaß widmete sich die Klägerin der Allgemeinpflege der Patienten, bei denen weder psychiatrische Nebendiagnosen vorlagen noch ein Pflegebedarf bestanden hat, der die Kriterien für ein Pflegegeld der Stufe 5 nach dem BPGG erfüllen würde. Auch Patienten mit Palliativ- oder Hospizpflegebedarf waren nicht zu betreuen; Patienten mit Demenzerkrankungen nur vereinzelt.

