ArbVG: § 95 Abs 3
Betreibt ein Unternehmen eine betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung, räumt § 95 Abs 3 ArbVG dem Betriebsrat das Recht ein, die Auflösung der Einrichtung binnen 4 Wochen beim Gericht anzufechten, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung nach § 95 Abs 3 Z 1 oder Z 2 ArbVG erfüllt sind. Grundvoraussetzung einer Anfechtung ist das Vorliegen einer betriebs- und unternehmenseigenen Einrichtung, was voraussetzt, dass der Betriebsinhaber aufgrund einer rechtlichen oder faktischen Verfügungsgewalt eine maßgebende Einflussmöglichkeit auf die Geschäfte und Funktionsweise der Wohlfahrtseinrichtung hat. Wird die Wohlfahrtseinrichtung (hier: ein Strandbad) tatsächlich durch die Gewerkschaft und nicht den Betriebsinhaber betrieben und liegt mangels rechtlich oder faktisch maßgeblichen Einflusses des Betriebsinhabers keine "betriebs- oder unternehmenseigene" Wohlfahrtseinrichtung vor, kann der Betriebsrat die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung nicht nach § 95 ArbVG anfechten.

