AngG: § 27 Z 1
OGH 5. 12. 2024, 8 ObA 54/24k
➜ zu OLG Wien 7 Ra 19/24a, ARD 6920/6/2024 (Bestätigung)
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Flüchtlingsbetreuer beschäftigt. An einem Morgen wandte er sich wegen Schmerzen im Nierenbereich an seine Hausärztin, die ihn krank schrieb und ihn an seine behandelnden Ärzte der urologischen Abteilung im Donauspital verwies. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurden keine Ausgehzeiten angeführt. Am späten Nachmittag des selben Tages ging der Kläger in die Wiener Innenstadt, wo eine Demonstration mit 350 Teilnehmern stattfand, und gab dort ein Fernseh-Interview, in dem er sich politisch äußerte. Nachdem die Sendung ausgestrahlt worden war, sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus.

