ArbVG: § 120, § 122 Abs 1 Z 3
OLG Wien 28. 3. 2025, 8 Ra 96/24g
Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nach vorheriger Zustimmung des Gerichts, aber dennoch nur aus einem der in § 122 ArbVG normierten, taxativ angeführten Gründe entlassen werden. Zu diesen Gründen zählt nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG ua die Untreue im Dienst, worunter ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers zu verstehen ist, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muss, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muss.

