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Keine Zustimmung zur Entlassung eines BR-Mitglieds trotz Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6953/7/2025 Heft 6953 v. 12.6.2025

ArbVG: § 120, § 122 Abs 1 Z 3

OLG Wien 28. 3. 2025, 8 Ra 96/24g

Gemäß § 120 Abs 1 ArbVG darf ein Mitglied des Betriebsrats bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nach vorheriger Zustimmung des Gerichts, aber dennoch nur aus einem der in § 122 ArbVG normierten, taxativ angeführten Gründe entlassen werden. Zu diesen Gründen zählt nach § 122 Abs 1 Z 3 ArbVG ua die Untreue im Dienst, worunter ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers zu verstehen ist, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muss, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muss.

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