GewO 1859: § 82 lit d, § 82 lit g
OLG Wien 26. 2. 2025, 8 Ra 4/25d
Im vorliegenden Fall war ua strittig, ob die Klägerin den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung gesetzt hat. Die Arbeitgeberin brachte vor, dass die Klägerin (auch) an dritte Personen jeweils Schreiben gerichtet habe, mit denen tatsachenwidrige und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt worden seien, sowie angedroht worden sei, die Arbeitgeberin mit diesen Behauptungen über die lokalen Printmedien zu diffamieren.

