AngG: § 27 Z 1
OGH 28. 3. 2025, 8 ObA 3/25m
Verfügt eine Arbeitnehmerin als Vorstandsmitglied und Prokuristin einer Kreditgenossenschaft bloß über eine Kollektivzeichnungsbefugnis, hat sie dennoch im Namen der Kreditgenossenschaft Anzeigen/Beschwerden an die Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft versendet und in der Folge versucht, die Handlung gegenüber der Geschäftsleitung zu verheimlichen, was in der Anordnung an die Sekretärin der Kreditgenossenschaft gipfelte, den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr zu löschen, ist durch die damit verbundene Kompetenzüberschreitung der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG verwirklicht. Diese Beurteilung hält sich unabhängig vom Inhalt der Schreiben im Rahmen des dem Berufungsgericht notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.

