APG: § 4 Abs 4
Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 1
Hat der Portier eines Nachtclubs in allen seinen Diensten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zumindest 6 Stunden gearbeitet, hat er ausschließlich Nachtarbeit geleistet und kommt
APG: § 4 Abs 4
Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 1
Hat der Portier eines Nachtclubs in allen seinen Diensten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zumindest 6 Stunden gearbeitet, hat er ausschließlich Nachtarbeit geleistet und kommt
