KV-private Autobusbetriebe: Abschnitt XIV
OGH 19. 3. 2025, 9 ObA 49/24g
Nach Abschnitt XIV des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist gewahrt.

