BUAG: § 21, § 33h, § 33i
OLG Wien 19. 12. 2024, 8 Ra 100/24w
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit Sitz in Polen, ihre Mitarbeiter sind allesamt polnische Staatsangehörige und als Eisenbieger beschäftigt. Bereits seit zumindest 2018 arbeitet die Beklagte als Subunternehmen der T*** GmbH mit Sitz in Freilassing/Deutschland. Sie fakturierte ihre Leistungen immer nur gegenüber der T*** GmbH, egal in welchem Land die Arbeitnehmer (in Deutschland oder Österreich) faktisch tätig waren.