BUAG: § 33h, § 33f
OLG Wien 30. 1. 2025, 9 Ra 93/24y
Das beklagte slowenische Unternehmen mit Sitz in Slowenien entsandte Arbeitnehmer nach Österreich, wo diese Arbeitsleistungen erbrachten, die dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen. Die klagende Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) errechnete für den Zeitraum März 2021 bis Dezember 2021 die nach dem BUAG fälligen Zuschläge, und zwar auf der Basis der von der beklagten Partei erstatteten ZKO-Meldungen ergänzt um Nachverrechnungen von Zuschlägen in der Höhe von € 49.244,37 aufgrund von Berichtigungsanzeigen, zu denen andere Arbeitszeiten als von der beklagten Partei gemeldet bekannt gegeben wurden bzw sich aus Baustellenkontrollen ergaben.