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Konkrete Tatumschreibung bei der Haftung des Auftraggebers nach dem AuslBG

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6945/7/2025 Heft 6945 v. 16.4.2025

AuslBG: § 26 Abs 6, § 28 Abs 6

VwGH 28. 1. 2025, Ra 2024/09/0071

Gemäß § 26 Abs 6 AuslBG hat ein Unternehmen, das die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt (Auftraggeber), das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, ist es neben dem beauftragten Unternehmen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu bestrafen (§ 28 Abs 6 AuslBG).

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