AuslBG: § 26 Abs 6, § 28 Abs 6
VwGH 28. 1. 2025, Ra 2024/09/0071
Gemäß § 26 Abs 6 AuslBG hat ein Unternehmen, das die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt (Auftraggeber), das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, ist es neben dem beauftragten Unternehmen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zu bestrafen (§ 28 Abs 6 AuslBG).