GewO 1859: § 82 lit f
OLG Wien 28. 11. 2024, 9 Ra 40/24d
Gemäß § 82 lit f GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Darunter versteht man die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten. Die Weigerung muss sich entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. Die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung erfordert daher in der Regel eine vorausgehende Ermahnung; eine solche kann nur dann unterbleiben, wenn die Weigerung derart eindeutig und endgültig ist, dass sie als bloße Formalität sinnlos erscheinen müsste.

