GewO 1859: § 82 lit f
OGH 22. 1. 2025, 9 ObA 101/24d
Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter "beharrlich" ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens des Arbeitnehmers zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann.

