GewO 1859: § 82 lit b
OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 61/24x
Nach § 82 lit b GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er "zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird". Bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine be
GewO 1859: § 82 lit b
OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 61/24x
Nach § 82 lit b GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er "zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird". Bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine be
