AngG: § 27 Z 6
OGH 19. 9. 2024, 9 ObA 43/24z
➜ zu OLG Wien 9 Ra 107/23f, ARD 6915/4/2024 (Bestätigung)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund iSd § 27 Z 6 3. Fall AngG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen.

